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Fragen & Antworten

  • Gibt es einen Mindestlohn?
    In Liechtenstein gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Wir empfehlen die Mindestlöhne aus dem nationalen NAV (Schweiz): ab 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn pro Stunde brutto, exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage: für ungelernte Arbeitnehmer*innen: Fr. 19.95 für ungelernte Arbeitnehmer*innen mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: Fr. 21.85 für gelernte Arbeitnehmer*innen mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: Fr. 24.05 für gelernte Arbeitnehmer*innen mit einer abgeschlossenen, mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 21.85
  • Wie soll der Lohn ausbezahlt werden?
    Der Lohn sollte nicht bar ausbezahlt werden. Wenn der Lohn auf ein Bankkonto überwiesen wird, ist die Überweisung bei der Bank erfasst und belegt. Der Lohn muss jeden Monat überwiesen werden.
  • Was geschieht, wenn der Lohn nicht bezahlt wird? Wer kann helfen?
    1. Schritt: Die Betreuer:in soll den/die Arbeitgeber:in darauf ansprechen und nach dem Grund für die fehlende Lohnzahlung fragen. Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt? 2. Schritt: Die Betreuer:in soll die Vermittlungsagentur informieren und diese bitten, den/die Arbeitgeber:in auf die Lohnzahlung hinzuweisen. Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt? 3. Schritt: Die Betreuer:in schreibt einen eingeschriebenen Brief an den/die Arbeitgeber:in. Darin fordert sie die Zahlung des noch ausstehenden Lohns innerhalb von 5 Tagen. Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt? 4. Schritt: Die Betreuer:in soll sich an den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) wenden. Der Verband hilft bei der Durchsetzung der Lohnansprüche. Das sind die Kontaktdaten vom LANV: Liech­ten­stei­ni­scher Arbeit­neh­me­rIn­nen­ver­band Dorf­strasse 24 FL-9495 Triesen 00423 399 38 38 (Mo, Mi, Fr: 10 - 12 Uhr) info@lanv.li Schalter-Öffnungs­zeiten; persönliche Termine nach Vereinbarung Mo, Mi, Fr: 10 – 12 Uhr
  • Wieviel darf monatlich für Kost und Logis berechnet werden?
    Pro Monat darf höchstens CHF 990.00 für volle Verpflegung und die Unterkunft berechnet werden. Das sind CHF 33.00 pro Tag. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Für die Verpflegung werden CHF 22.00 verrechnet: Morgenessen CHF 4.00 Mittagessen CHF 10.00 Abendessen CHF 8.00 Für die Unterkunft werden CHF 11.00 verrechnet. An einem freien Tag darf Verpflegung nicht vom Lohn abgezogen werden.
  • Wie hoch sollte das Haushaltungsgeld pro Person sein?
    Es gibt kein Gesetz, das das monatliche Haushaltsgeld pro Person regelt. Die Höhe des Haushaltsgeldes richtet sich nach: 1) den Ansprüchen der zu betreuenden Person: welche Lebensmittel und anderen Produkte möchte die betreute Person haben? welchen Lebensstandard möchte sie haben? 2) den Anforderungen der zu betreuenden Person: welche Pflegeprodukte braucht die betreute Person? welche speziellen Bedürfnisse hat die betreute Person (z.B. Benzinkosten für Transporte mit dem Auto)? etc. 3) Grösse des Haushalts wer lebt mit im Haushalt (Partner, Kinder, Geschwister)? gibt es Haustiere? Angestellte und Arbeitgebende sollten die Höhe des Haushaltsgeldes im Arbeitsvertrag festhalten. Der Grundbedarf, d.h. das Minimum für den Lebensunterhalt einer Person für 21 Tage beträgt CHF 1'122 . Dazu gehören Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe und einiges mehr. Das Minimum für Nahrungsmittel für eine Person in 21 Tagen beträgt CHF 463. Wenn zwei Personen in einem Haushalt leben (z.B. betreute Person und Betreuer:in) beträgt der Grundbedarf in 21 Tagen CHF 1'716. Das Minimum für Nahrungsmittel für 2 Personen in 21 Tagen beträgt CHF 708. Das heisst, bei einem Haushalt mit zwei Personen (betreute Person und Betreuer:in) müssen pro Tag mindestens CHF 34 Haushaltsgeld für Lebensmittel zur Verfügung stehen. Wenn im Haushalt eine weitere Person lebt (z.B. betreute Person und Ehepartner sowie Betreuer:in), müssen mindestens CHF 45 Haushaltsgeld pro Tag für Lebensmittel zur Verfügung stehen. Nicht darin eingerechnet sind Tabakwaren, Pflegeprodukte, Putz- und andere Haushaltsutensilien, Futter oder Pflegeprodukte für Haustiere oder Fahrtspesen. Für solche Ausgaben muss zusätzlich Geld zur Verfügung stehen.
  • Wer bezahlt die Reisekosten vom Wohnsitzstaat zum Arbeitsort und zurück?
    Das ist nicht gesetzlich geregelt. Angestellte und Arbeitgebende sollten die Abmachung im Arbeitsvertrag festhalten.
  • Welche Sozialversicherungen hat die Betreuer:in?
    Jede Betreuer:in muss von ihrem Lohn total 4.7% an die Altersversicherung (AHV) und an die Invalidenversicherung (IV) zahlen. Sie muss ausserdem 1.9% von ihrem Lohn an die Familienausgleichskasse (FAK) zahlen. Zusätzlich muss sie 0.575% von ihrem Lohn für die Verwaltungskosten für diese Versicherungen (VK) zahlen. Die Beiträge werden vom Monatslohn abgezogen. Der/die Arbeitgeber:in muss für die Betreuer:in einen Anteil von 4.9% von ihrem Lohn an die Altersversicherung (AHV) und an die Invalidenversicherung (IV) zahlen. Die Betreuer:in muss von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil an die Pensionskasse zahlen. Wichtig: Die Betreuer:in muss daran denken, bei Beendigung ihrer Tätigkeit in Liechtenstein die Auszahlung ihrer Pensionskassengelder zu beantragen und mitzunehmen.
  • Ist die Betreuer:in krankenversichert?
    Wenn eine Betreuer:in (alleinstehende Person) weniger als CHF 26'000 pro Jahr verdient, muss sie 70% weniger Prämien bezahlen. Wenn eine Betreuer:in in einer Partnerschaft lebt und weniger als CHF 37'000 pro Jahr verdient, muss sie ebenfalls 70% weniger Prämien bezahlen. Tiefere Prämienverbilligungen gibt es bis zu einem Jahreslohn von CHF 65'000 (für alleinstehende Personen) oder bis zu einem Jahreslohn von CHF 77'000 (für verheiratete Personen oder Personen, die in einer Lebensgemeinschaft leben). Beim Amt für Soziale Dienste gibt es Informationen zur Prämienverbilligung. Dort kann der Antrag auf Prämienverbilligung online eingereicht werden.
  • Muss die Arbeitszeit erfasst werden?
    Das ist nicht gesetzlich geregelt. Angestellte sollten die tägliche Arbeitszeit schriftlich festhalten. Dieses Dokument sollten die Arbeitgebenden jeden Monat unterschreiben. Unter "Informationen" ist ein Muster-Dokument als Download verfügbar.
  • Was wird unter Arbeitszeit / Präsenzzeit / Rufbereitschaft / Pause / Freizeit / Ferien verstanden?
    Es gibt für Betreuer:innen im Privathaushalt keine gesetzliche Regelung. Wir empfehlen folgende Handhabung: Arbeitszeit Höchstens 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche (inkl. Präsenzzeit und Rufbereitschaft) Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der die Betreuer:in aktive Arbeitseinsätze verrichtet. Präsenzzeit ist die Zeit, in der sich die Betreuer:in im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne aktiv zu arbeiten, aber für die zu betreuende Person verfügbar ist. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Betreuer:in keinen aktiven Arbeitseinsatz leistet und sich ausserhalb des Hauses befindet aber jederzeit abrufbar ist und innerhalb kurzer Zeit bereit zur Leistung von Arbeitseinsätzen sein muss. Nachtarbeit: kommt es vorübergehend oder dauernd zu Nachtarbeit, sollte diese als Arbeitszeit gerechnet werden und mit einem Nachtzuschlag von 25% abgegolten werden. Pause, Freizeit, Ferien Täglich wenigstens zwei Stunden Pause. In dieser Zeit steht die Betreuer:in der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Pro Woche sind 1.5 Tage Freizeit angemessen Pro Jahr 4 Wochen bezahlte Ferien (ab 50. Altersjahr: 5 Wochen, ab 60. Altersjahr: 6 Wochen)
  • Welche Arbeiten und Tätigkeiten können verlangt werden?
    Die Angestellten dürfen für alle hauswirtschaftlichen Arbeiten und die tägliche Betreuung der hilfsbedürftigen Person eingesetzt werden. Sie sind nicht zuständig für die medizinische Betreuung. Welche Tätigkeiten sind erlaubt? Leitung des Haushaltes Allgemeine Pflege und Reinigungsarbeiten im Haushalt Besorgung der Wäsche Einkaufen, kochen und leichte Gartenarbeit Betreuung von Menschen mit Unterstützungs- und Begleitungsbedarf, wie z.B.: Unterstützung bei der Körper-Hygiene Mundpflege Betten und Lagern An- und Auskleiden Essen und Trinken Mobilisierung und Bewegungsübungen Dekubitusprophylaxe (Verhindern von Druckstellen) Anlegen von Kom­pressi­onsstrümpfen. Wichtig: Einige Pflegeleistungen müssen von einer diplomierten Fachperson durchgeführt werden. Sie dürfen diese nur unter Anleitung und Aufsicht einer Organisation mit Spitex-Bewilligung ausführen. Nicht alle Haushaltsarbeiten müssen erledigt werden: schwere Gartenarbeit oder Bauarbeiten oder grössere Unterhaltsreinigungen gehören nicht zu den Aufgaben einer Betreuer:in. Auch Arbeiten für Familienmitglieder ausserhalb des Haushalts (z.B. Wäsche waschen) nicht Aufgabe der Betreuungsperson. Die gewünschten Betreuungs- und Haushaltsarbeiten sollen im Arbeitsvertrag genau abgemacht werden. Wenn zusätzliche Arbeiten dazu kommen, dann soll gemeinsam besprochen werden, ob das noch möglich ist. Bei Fragen gibt die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege Auskunft: Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld Herrengasse 30 9490 Vaduz 423 233 48 48 info@fachstelle.li
  • Die zu betreuende Person ist im Spital. Wird weiterhin der volle Lohn ausgezahlt?
    Es wird weiterhin der volle Lohn bezahlt. Die Bezahlung übernimmt weiterhin die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Die zu betreuende Person ist gestorben. Wie lange ist die Kündigungsfrist?
    Wenn die zu betreuende Person stirbt, erlischt das Arbeitsverhältnis. Angestellte und Arbeitgebende sollten eine angemessene Unterstützung für anfallende Kosten (zum Beispiel: Heimreise) bei einem Todesfall im Arbeitsvertrag festhalten.
  • Was passiert bei Unfall oder Krankheit der Betreuer:in?
    Wenn eine Betreuer:in krank ist oder einen Unfall hat, bekommt sie ab dem ersten Tag mindestens 80 % des Lohnes bezahlt. Dieses Geld heisst Krankentaggeld. Wenn die Krankenkasse das Krankentaggeld erst ab dem 22. Tag auszahlt, dann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Krankentaggeld vom 1. bis zum 21. Tag selbst auszahlen. Das Krankentaggeld muss auch ausbezahlt werden, wenn die betreute Person ausserhalb ihres Arbeitseinsatzes ist, also auch, wenn sie sich im Heimatland aufhält.
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